| 1. |
Geltungsbereich |
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Wir liefern ausschließlich gemäß den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Mit der Bestellung anerkennt der Besteller, daß ausschließlich unsere Geschäfts-
bedingungen gelten, unabhängig davon, ob der Besteller mit der Bestellung oder früherer Korrespondenz die Geltung eigener Geschäftsbedingungen beansprucht. |
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| 2. |
Vertragsabschluß |
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| 2.1. |
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung enthält dagegen ein bindendes Angebot. Ein Besteller hält sich an dieses Angebot gebunden. Wir behalten uns vor, dieses Angebot binnen einer Frist von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der bestellten Ware anzunehmen, wobei im Falle der Annahme durch Übersendung für die Fristwahrung der Tag der Absendung maßgeblich ist. Im Falle der Überschreitung dieser Frist kommt der Auftrag auch dann zustande, wenn der Besteller die Auftragsbestätigung oder der Übersendung der Ware nicht unverzüglich widerspricht. |
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| 2.2. |
Handelsübliche oder zumutbare Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen hat der Besteller hinzunehmen, sofern nicht im Einzelfall eine verbindliche Spezifikation von uns ausdrücklich als Vertragsgrundlage bestätigt wird. |
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| 2.3. |
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß den technischen Merkblättern des Herstellers. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. |
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| 3. |
Lieferzeit/Selbstbelieferungsvorbehalt/Teillieferungen/Verzug des Verkäufers |
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| 3.1. |
In der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermine sind freibleibend, soweit sie nicht mit dem Zusatz "fix" aufgeführt sind. |
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| 3.2. |
Von uns nicht zu vertretende Umstände höherer Gewalt, insbesondere Streiks, Aussperrungen und Naturereignisse, welche die Einhaltung auch als "fix" bestätigter Liefertermine behindern, berechtigen uns zur angemessenen Verlängerung der durch Bestätigung solcher Termine vereinbarten Lieferfristen oder wahlweise zur Stornierung des Auftrages. |
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| 3.3. |
Werden wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit der bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne daß uns ein Verschulden trifft, sind wir berechtigt, einen auch als "fix" vereinbarten Liefertermin um bis zu 14 Tagen zu verlängern oder den Auftrag zu stornieren. Dieses Recht steht uns im Fall von Rahmenverträgen oder Sukzessiv-Lieferungsverträgen auch für Teillieferungen zu, ohne daß dadurch der Erfüllungsanspruch für den ohne Ansehung der betreffenden Teillieferung verbleibenden Auftrag berührt wird. |
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| 3.4. |
Kommen wir trotz Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen mit einer als "fix" bestätigten Lieferung in Verzug, so steht dem Besteller das Recht zu, nachdem er erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag für diese Lieferung oder Teillieferung zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Das Recht zum Rücktritt des Bestellers ist auf erhebliche Funktionsmängel beschränkt. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung kann der Besteller nur im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen geltend machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt - in jedem Fall aber durch den Lieferwert der Lieferung oder Teillieferung. |
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| 3.5. |
Wir sind in jedem Fall zu Teillieferungen berechtigt. |
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| 4. |
Preise |
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| 4.1. |
Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab unserem Sitz oder ab dem Sitz des von uns mit der Direktlieferung beauftragten Lieferanten. |
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| 4.2. |
Die Versandkosten trägt (unabhängig vom Lieferwert) der Besteller. |
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| 4.3. |
Die Verpackung wird gesondert berechnet. Im Falle von nicht bestellten Teillieferungen berechnen wir nur den Betrag, der bei einheitlicher Lieferung angefallen wäre. |
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| 4.4. |
Wenn zwischen unserer Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Wochen liegen, sind wir berechtigt, etwaige während dieser Frist eingetretene Preiserhöhungen unseres Lieferanten weiter zu berechnen. Ist der Kaufpreis in einer Währung außerhalb des EURO-Gebietes vereinbart, trägt der Besteller das Risiko einer Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der vereinbarten Währung zum EURO. Dies gilt auch dann, wenn unser Lieferant für den Besteller erkennbar auf der Grundlage einer Währung außerhalb des EURO-Gebietes liefert. |
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| 5. |
Zahlungen, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht |
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| 5.1. |
Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vom Besteller zu erbringen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf unserem Konto. |
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| 5.2. |
Schecks werden nur erfüllungshalber als Zahlung angenommen. Wir sind berechtigt, etwaige Kosten der Einlösung gesondert zu berechnen. |
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| 5.3. |
Der Besteller verpflichtet sich, im Falle der Überschreitung des Fälligkeitstermins an uns Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, daß uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. |
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| 5.4. |
Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluß wesentlich verschlechtern, haben wir das Recht, Lieferungen erst nach Vorkasse auszuführen. |
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| 5.5. |
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen. |
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| 6. |
Gefahrenübergang |
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| 6.1. |
Wir haben die vertraglichen Verpflichtungen am Ort unserer Niederlassung zu erfüllen. Sofern der Besteller die Auslieferung der Ware an einen anderen Ort wünscht, trägt er die Gefahr und (unabhängig vom Lieferwert) auch die Kosten der Sendung und des Transportes der Ware. Auf Anforderung und Kosten des Bestellers versichern wir die Ware gegen das Risiko des Transportschadens und des Transportverlustes. |
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| 6.2. |
Wird die Versendung der Ware durch Veranlassung des Bestellers über den vereinbarten Liefertermin hinaus verzögert, verpflichtet sich der Besteller zur Bezahlung der Lagerkosten. |
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| 7. |
Mängelrüge und Gewährleistung/Nachbesserung |
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| 7.1. |
Mängel der gelieferten Ware sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung - bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung - schriftlich zu rügen. |
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| 7.2. |
Nimmt der Besteller eine Veränderung der gelieferten Ware vor, kann er Ansprüche auf Gewährleistung nur geltend machen, wenn er nachweist, daß ein Mangel nicht auf seine Maßnahme zurückzuführen ist. |
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| 7.3. |
Im Falle der Mangelhaftigkeit von uns gelieferter Waren haben wir zunächst das Recht auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Besteller nach unserer Wahl das Recht auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten oder auf Rücktritt vom Vertrag. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag tragen wir die für die mangelhafte Ware berechneten und die dem Besteller für deren Rücksendung entstehenden Kosten. |
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| 7.4. |
Im Falle von sich als unberechtigt herausstellenden Beanstandungen verpflichtet sich der Besteller zur Tragung der uns für die Überprüfung der Beanstandungen entstandenen Kosten. |
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| 7.5. |
Für die Mangelfreiheit der von uns gelieferten Waren leisten wir Gewähr für den Zeitraum von 1 Jahr ab Lieferung, bei Lieferung an Endverbraucher für die Dauer von 2 Jahren. |
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| 7.6. |
Der Besteller von Handelsware verpflichtet sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Der Besteller ist sich bewußt, daß unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht. |
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| 8. |
Haftung |
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| 8.1. |
Unsere Haftung ist beschränkt auf die von uns bzw. unseren leitenden Angestellten bzw. unseren Erfüllungsgehilfen durch grobes Verschulden herbeigeführten Schäden. |
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| 8.2. |
Für eigene einfache Fahrlässigkeit oder einfache Fahrlässigkeit leitender Angestellter sowie von Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung beschränkt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden. |
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| 8.3. |
Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit wird nicht beschränkt. |
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| 8.4. |
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall beschränkt auf den Netto-Lieferwert der beanstandeten Lieferung oder Teillieferung. |
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| 8.5. |
Die hiermit vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. |
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| 9. |
Eigentumsvorbehalt |
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| 9.1. |
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsbeziehung zu dem Besteller vor. |
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| 9.2. |
Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird schon jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für uns. |
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| 9.3. |
Wird eine durch uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, wobei letztere Hauptsache ist, so geht das Miteigentum an der Hauptsache auf uns im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Sache zum Rechnungswert oder mangels Rechnungswert zum Zeitwert der Hauptsache über. Auch hier verwahrt der Besteller das Miteigentum unentgeltlich. |
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| 9.4. |
Händlerkunden dürfen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Bei Zahlungsverzug des Bestellers behalten wir uns das Recht vor, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen. |
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| 9.5. |
Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Bei Veräußerung von Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfasst die Abtretung die dem Rechnungswert der Ware entsprechende erstrangige Teilforderung. Die Forderungsabtretung erfasst auch Forderungen des Bestellers auf den Schlußsaldo eines Kontokorrentes, den der Besteller mit seinem Kunden vereinbart. |
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| 9.6. |
Auf unser Verlangen hat der Besteller die Forderungsabtretung offen zu legen und jede gewünschte Auskunft der an uns abgetretenen Forderung unter Vorlage der Belege zu erteilen. |
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| 9.7. |
Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung und in unserem Interesse einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. |
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| 9.8. |
Ist der Besteller nicht selbst Händler, so ist er zum Wiederverkauf bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderung nur bei unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt. |
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| 9.9. |
Der Besteller hat uns Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und uns alle im Zusammenhang damit stehenden Unterlagen zu überlassen. |
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| 9.10. |
Bei Zahlungsverzug und sonstigen erheblichen Vertragsverstößen ist der Besteller verpflichtet, uns die Vorbehaltsware auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen haben wir nach Setzung einer angemessenen Frist und deren erfolglosem Ablauf das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, Herausgabeansprüche an Dritte an uns abzutreten. Weiter gestattet uns der Besteller in einem solchen Fall das Recht zum Betreten der Räume, in welchem die Vorbehaltsware geliefert ist und ist damit einverstanden, daß wir die Vorbehaltsware an uns nehmen. |
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| 9.11. |
Der Käufer ist ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht befugt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. |
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| 10. |
Absatzbindung |
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Bei Bezug von Erzeugnissen, für die Absatzbindung besteht, gelten neben diesen Geschäftsbedingungen auch die besonderen Bedingungen des betreffenden Lieferanten. |
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| 11. |
Geltendes Recht und Gerichtsstand |
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| 11.1. |
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen. |
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| 11.2. |
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Tübingen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur dann, wenn der Besteller Kaufmann ist. |
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| 11.3. |
Wird der Kaufvertrag zwischen uns und dem Besteller im EG-Innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt nicht der Besteller andernfalls mit der Bestellung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist der Besteller verpflichtet, die Mehrwertsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland jeweils zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. |
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| 12. |
Salvatorische Klausel |
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Für den Fall, daß sich eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. In diesem Fall soll nach dem Willen der Parteien eine Regelung gelten, die dem Vereinbarten in wirksamer und durchführbarer Weise am nächsten kommt. Das Entsprechende gilt für den Fall des Auftretens von Regelungslücken. |