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Allgemeine Einkaufsbedingungen   |  PDF


Fassung 02/2008

1. Geltungsbereich
   
  Wir bestellen ausschließlich gemäß den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragsbestätigung oder dem Absenden der bestellten Ware anerkennt der Auftragnehmer die ausschließliche Geltung unserer Geschäftsbedingungen, unabhängig davon, ob er mit der Aufragsbestätigung oder früherer Korrespondenz die Geltung eigener Geschäftsbedingungen beansprucht.
   
   
2. Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang
   
2.1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich und verstehen sich eintreffend an dem von uns benannten Erfüllungsort. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Ort unserer Niederlassung.
   
2.2. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
   
2.3. Wir behalten uns vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und sie erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Gewährleisungszeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
   
2.4. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
   
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3. Beschaffungsgarantie
   
  Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
   
   
4. Zahlung und Preise
   
4.1. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
   
4.2. Prüffähige Rechnungen des Auftragnehmers mit Umsatzsteuerausweis und allen steuerlich erforderlichen Angaben sind 30 Tage nach Abnahme der Gesamtleistung fällig.
   
4.3. Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, der Versicherungen und sonstige Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
   
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5. Gewährleistung
   
5.1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
   
5.2. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
   
5.3. Uns stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz statt der ganzen Leistung zu.
   
5.4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung steht uns zu.
   
5.5. Die Mängelbeseitigung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.
   
5.6. Müssen wir eine von uns an einen Abnehmer gelieferte Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen, haben wir gegen unseren Lieferanten (Auftragnehmer) die Rechte aus § 437 BGB. § 476 BGB findet Anwendung. Einer Fristsetzung bedarf es nicht. Wir sind berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der durch die Rücksendung der mangelhaften Ware entstandenen Kosten zu verlangen. Die Verjährung der in § 437 BGB bestimmten Ansprüche gegen den Auftragnehmer tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Rücknahme der Ware ein.
   
5.7. Wir sowie ein von uns hierfür benannter Dritter können und müssen die Liefergegenstände nicht gemäß § 377 HGB auf Mängel hin untersuchen. § 388 HGB findet keine Anwendung. Wir sind lediglich verpflichtet die Liefergegenstände und sonstigen Vertragsprodukte im Rahmen der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Warenanlieferung vorgenommenen Wareneingangskontrolle auf Menge und Identität zwischen Einzelabruf und Lieferung sowie äußerlich erkennbare Transportschäden zu prüfen. Die Prüfung auf Menge und Identität erfolgt ausschließlich anhand der Lieferpapiere und der Kennzeichnung auf der äußersten Verpackung der Liefergegenstände. Wir sind nicht verpflichtet eine technische Wareneingangsprüfung durchzuführen. Wir werden dem Auftragnehmer Mängel des Liefergegenstands anzeigen, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
   
5.8. Der Zahlungszeitpunkt hat auf die Haftung des Auftragnehmers keinen Einfluss.
   
5.9. Unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer verjähren nach der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (von 24 Monaten) ab Wareneingang bei uns oder an dem von uns benannten Erfüllungsort, sofern nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Zur Unterbrechung der Verjährungsfrist ist eine schriftliche Mängelrüge ausreichend.
   
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6. Produkthaftung und Rückruf
   
  Für den Fall, daß wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler des gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Der Auftragnehmer trägt alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
   
   
7. Geltendes Recht und Gerichtsstand
   
7.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.
   
7.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Tübingen, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist.
   
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8.  Salvatorische Klausel
   
  Für den Fall, daß sich eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. In diesem Fall soll nach dem Willen der Parteien eine Regelung gelten, die dem Vereinbarten in wirksamer und durchführbarer Weise am nächsten kommt. Das Entsprechende gilt für den Fall des Auftretens von Regelungslücken.
 
   
 
 
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